Die Definition quelloffener Software (“Open Source
Software”)
Version 1.9 Einen Überblick über die Veränderungen gegenüber
früheren Versionen gibt es hier.
Einführung
“Quelloffen” (“open source”) bedeutet nicht
nur freien Zugang zum Quellcode. Bei quelloffener Software müssen die
Lizenzbestimmungen in Bezug auf die Weitergabe der Software folgenden Kriterien
entsprechen:
1. Freie Weitergabe
Die Lizenz darf niemanden in seinem Recht einschränken, die Software als Teil
eines Software-Paketes, das Programme unterschiedlichen Ursprungs enthält, zu
verschenken oder zu verkaufen. Die Lizenz darf für den Fall eines solchen
Verkaufs keine Lizenz- oder sonstigen Gebühren festschreiben.
2. Quellcode
Das Programm muss den Quellcode beinhalten. Die Weitergabe muss sowohl für
den Quellcode als auch für die kompilierte Form zulässig sein. Wenn das
Programm in irgendeiner Form ohne Quellcode weitergegeben wird, so muss es eine
allgemein bekannte Möglichkeit geben, den Quellcode zum Selbstkostenpreis zu
bekommen, vorzugsweise als gebührenfreien Download aus dem Internet. Der
Quellcode soll die Form eines Programms sein, die ein Programmierer
vorzugsweise bearbeitet. Absichtlich unverständlich geschrieb
ner Quellcode ist daher nicht zulässig. Zwischenformen des Codes, so wie sie
etwa ein Präprozessor oder ein Konverter (“Translator”) erzeugt,
sind unzulässig.
3. Abgeleitete Software
Die Lizenz muss Veränderungen und Derivate zulassen. Außerdem muss sie es
zulassen, dass die solcherart entstandenen Programme unter denselben
Lizenzbestimmungen weitervertrieben werden können wie die Ausgangssoftware.
4. Unversehrtheit des Quellcodes des Autors
Die Lizenz darf die Möglichkeit, den Quellcode in veränderter Form
weiterzugeben, nur dann einschränken, wenn sie vorsieht, dass zusammen mit dem
Quellcode so genannte “Patch files” weitergegeben werden dürfen,
die den Programmcode bei der Kompilierung verändern. Die Lizenz muss die
Weitergabe von Software, die aus verändertem Quellcode entstanden ist,
ausdrücklich erlauben. Die Lizenz kann verlangen, dass die abgeleiteten
Programme einen anderen Namen oder eine andere Versionsnummer als d
e Ausgangssoftware tragen. 5. Keine Diskriminierung von Personen oder Gruppen
Die Lizenz darf niemanden benachteiligen.
6. Keine Einschränkungen bezüglich des Einsatzfeldes
Die Lizenz darf niemanden daran hindern, das Programm in einem bestimmten
Bereich einzusetzen. Beispielsweise darf sie den Einsatz des Programms in einem
Geschäft oder in der Genforschung nicht ausschließen.
7. Weitergabe der Lizenz
Die Rechte an einem Programm müssen auf alle Personen übergehen, die diese
Software erhalten, ohne dass für diese die Notwendigkeit bestünde, eine eigene,
zusätzliche Lizenz zu erwerben.
8. Die Lizenz darf nicht auf ein bestimmtes Produktpaket
beschränkt sein
Die Rechte an dem Programm dürfen nicht davon abhängig sein, ob das Programm
Teil eines bestimmten Software-Paketes ist. Wenn das Programm aus dem Paket
herausgenommen und im Rahmen der zu diesem Programm gehörenden Lizenz benutzt
oder weitergegeben wird, so sollen alle Personen, die dieses Programm dann
erhalten, alle Rechte daran haben, die auch in Verbindung mit dem
ursprünglichen Software-Paket gewährt wurden.
9. Die Lizenz darf die Weitergabe zusammen mit anderer Software
nicht einschränken
Die Lizenz darf keine Einschränkungen enthalten bezüglich anderer Software,
die zusammen mit der lizenzierten Software weitergegeben wird. So darf die
Lizenz z. B. nicht verlangen, dass alle anderen Programme, die auf dem gleichen
Medium weitergegeben werden, auch quelloffen sein müssen.
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